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Absenzen / Urlaub / Dispensation
Laut Volkschulgesetz des Kanton St. Gallen Artikel 45 gilt Schulpflicht. Sie als Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, Ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten.
Trotzdem kann es vorkommen, dass Absenzen, Urlaube oder Dispensationen notwendig sind.
Absenzen
Absenzen sind nicht planbare Abwesenheiten von der Schule. Absenzen vom obligatorischen Unterricht bedürfen einer Bewilligung der Schule. Kann vorgängig keine Bewilligung eingeholt werden, sind die Absenzen nachträglich ausreichend zu begründen. Stichhaltige Gründe für eine Absenz sind insbesondere Erkrankungen, gravierende Vorkommnisse in der Familie oder höhere Gewalt. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson vor Beginn des Unterrichts über die Absenz der Schülerin oder des Schülers zu orientieren.
Urlaub
Urlaub ist eine bewilligte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht. Es ist eine kurzfristige Freistellung vom Unterricht und setzt einen triftigen Grund und eine Bewilligung voraus. Die Klassenlehrperson ist frühzeitig über geplante Urlaube zu informieren.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung für Urlaub variiert je nach Anzahl Unterrichtshalbtage und ist auf dem Gesuchformular für Urlaub ersichtlich.
Dispensation
Unter Dispensation wird eine kürzer- oder längerfristige Freistellung von einzelnen Fächern oder Unterrichtsinhalten verstanden. Eine Dispensation unterliegt grundsätzlich den gleichen Bewilligungskriterien im Einzelfall wie denjenigen des Urlaubs. Die Zuständigkeit für die Bewilligung variiert und ist auf dem Gesuchformular ersichtlich.
Weitere Informationen finden Sie im Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationsreglement für Schülerinnen und Schüler.